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Fundstellen zum Begriff "Arbeitsgemeinschaft" im Schulrecht

 

Abschnitt III
Grundsätze des Schulbetriebs

Erster Teil:
Fächer Fördermaßnahmen

§ 8

Klassen- und Gruppenbildung

(3) 1 Unterricht in Wahlpflichtfächern und Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften sowie Fördermaßnahmen können klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch jahrgangs-stufenübergreifend eingerichtet werden. 2 Sie können in unab-weisbaren Fällen auch für Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden.

3 Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahres eingerichtet werden.

4 Über die Einrichtung von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen entscheidet die Lehrerkonferenz.

 

§ 9

Wahlpflichtfächer, Wahlfächer, Arbeitsgemeinschaften, besondere Fördermaßnahmen

(1) Ein Wahlpflichtfach kann während des Schuljahrs nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Schulleiters gewechselt werden.

(2) Ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach kann auch als Wahlfach besucht werden.

(3) 1 Der Besuch von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften darf während ihrer Dauer nur mit Genehmigung des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden.

2 Über den Ausschluss vom Besuch eines Wahlfaches oder einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet der Schulleiter.

 

Vierter Teil:

Zeugnisse und Vorrücken

§ 26

Zeugnisse

(1) In den Jahrgangsstufen 1 und 2 werden Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse ausgestellt, die einen Bericht mit Beobachtungen insbesondere zum sozialen Verhalten, zum Lernverhalten und zum Leistungsstand enthalten.

(2) 1 In den Jahrgangsstufen 3 mit 8 werden Zwischen-zeugnisse und Jahreszeugnisse ausgestellt, die Noten in den Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern und im Wahlfach Kurzschrift sowie Bemerkungen gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG enthalten.

2 Im übrigen wird die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern durch eine allgemeine Bewertung bestätigt; auf Antrag wird eine Note erteilt.

3 Ferner wird die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften vermerkt.

 

Unterricht in der 7. Unterrichtsstunde

KWMBek vom 18. Juli 1994 (KWMBl 1994, S. 264)

Sowohl das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) als auch die Schulordnungen lassen die Möglichkeit offen, in geeigneten Fächern Unterricht in einer an die 6. Stunde anschließenden 7. Stunde zu halten. Neben musischen Fächern kommen hierfür insbesondere Differenzierter Sportunterricht, Erweiterter Basissportunterricht und Sportförderunterricht in Betracht. Der Sportunterricht mit seinen vielfältigen Bewegungsmöglichkeiten stellt einen wirkungsvollen Ausgleich zur überwiegend bewegungsarmen Betätigung in den anderen Unterrichtsstunden dar. So kann es beim Abwägen aller Argumente durchaus sinnvoll sein, Differenzierten Sportunterricht, Erweiterten Basissportunterrricht oder Sportförderunterricht unmittelbar - gegebenenfalls nach einer kurzen Pause - an die 6. Unterrichtstunde anzuschließen.

Voraussetzung hierfür ist, dass dieser Sportunterricht bis spätestens 14.00 Uhr beendet ist. Sollte danach noch Nachmittagsunterricht stattfinden, soll diesem die in den Schulordnungen vorgesehene Pause von mindestens 60 Minuten vorangehen. Die Zuständigkeit für die Festlegung der Unterrichtszeiten und Pausen regelt die jeweilige Schulordnung.

Bei der Durchführung von freiwilligen schulischen Sportarbeitsgemeinschaften kann ebenso verfahren werden.

 

Sportarbeitsgemeinschaften "Schule und Sportverein" (SAG)

nach: KwMBek vom 7. Juni 1991 (KWMBl I 1991, S.159)

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